Ziele und Aufgaben
Wer mit seiner Bäckerei in der Handwerksrolle einer Handwerkskammer eingetragen ist, kann Innungsmitglied werden. Die Innung ist wiederum Mitglied im Fachverband auf Landesebene, so dass Bäckereien auch von dessen Leistungen profitieren. Alle Landesverbände bilden zusammen den Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks mit Sitz in Berlin. Dieser vertritt die Interessen des Bäckerhandwerks auf Bundes- und europäischer Ebene.
Als Innung vertreten wir die gewerblichen Interessen unserer Mitglieder. Wir regeln und überwachen die Ausbildung und nehmen Zwischen- und Gesellenprüfungen ab.
Wir sind Ansprechpartner für Ämter und Behörden und halten den Kontakt zur Presse. Unsere Mitglieder profitieren von Serviceleistungen wie aktuellen Informationen zu kaufmännischen, technischen und rechtlichen Themen sowie von Rahmenverträgen in unserem Netzwerk.
Über unseren Landesverband und die Fachschulen des Bäckerhandwerks bieten wir ein interessantes Angebot an Fort- und Weiterbildungsformaten.
Laut ihrer Satzung hat die Bäckerinnung folgende Aufgaben:
(1) Aufgabe der Handwerksinnung ist, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern. Insbesondere hat sie
1. den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen,
2. ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen (Auszubildenden) anzustreben,
3. entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer die Berufsausbildung der Lehrlinge (Auszubildenden) zu regeln und zu überwachen sowie für die berufliche Ausbildung der Lehrlinge (Auszubildenden) insbesondere durch überbetriebliche Unterweisungseinrichtungen zu sorgen und ihre charakterliche Entwicklung zu fördern,
4. die Gesellenprüfung abzunehmen und hierfür Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten, sofern sie von der Handwerkskammer dazu ermächtigt ist,
5. das handwerkliche Können der Meister und Gesellen zu fördern; zu diesem Zweck kann sie insbesondere Fachschulen und überbetriebliche Unterweisungseinrichtungen errichten oder unterstützen und Lehrgänge veranstalten,
6. bei der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken,
7. das Genossenschaftswesen im Handwerk zu fördern,
8. über Angelegenheiten der in ihr vertretenen Handwerke den Behörden Gutachten und Auskünfte zu erstatten,
9. die sonstigen handwerklichen Organisationen und Einrichtungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
10. die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen.
(2) Die Handwerksinnung soll
1. zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe ihrer Mitglieder Einrichtungen zur Verbesserung der Arbeitsweise und der Betriebsführung schaffen und fördern,
2. bei der Vergabe öffentlicher Lieferungen und Leistungen die Vergabestellen beraten,
3. das handwerkliche Pressewesen unterstützen.
(3) Die Handwerksinnung kann
1. Tarifverträge abschließen, soweit und solange solche Verträge nicht durch den Innungsverband für den Bereich der Handwerksinnung geschlossen sind,
2. für ihre Mitglieder und deren Angehörige Unterstützungskassen für Fälle der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit errichten,
3. bei Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Auftraggebern auf Antrag vermitteln,
4. Innungsmitglieder im Rahmen ihrer rechtlichen Zuständigkeit vor Gerichten vertreten.
(4) Die Handwerksinnung kann auch sonstige Maßnahmen zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Innungsmitglieder durchführen.